Satzung

V E R E I N S S A T Z U N G

des

GRÜNHEIDER SPORTVEREINS e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen Grünheider Sportverein (abgekürzt Grünheider SV) und hat seinen Sitz in Grünheide.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und besitzt Rechtsfähigkeit.
  3. Die Gründung erfolgte durch Mitglieder der ehemaligen BSG „Einheit“ Grünheide; deshalb wird das Jahr 1952 als Gründungsjahr angesehen.
  4. Der Verein trägt als Symbol das Grünheider Wappen.
  5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe:
    • Pflege und Förderung der Gesundheit durch Breiten- und Leistungssport.
    • Pflege der Freundschaft und Geselligkeit durch Veranstaltungen und Begegnungen.
    • die Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern und sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen. Innerhalb dieses Rahmens sieht der Verein eine besondere Aufgabe bei der Betreuung der Kinder und Jugendlichen.
  2. Alle parteipolitischen, konfessionalen, rassischen und wirtschaftlichen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  3. Der Verein bekennt sich zu den anerkannten Regeln des Amateursports.
  4. Der Verein ist gemeinnützig.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die bei der Ausübung eines Ehrenamtes entstehenden notwendigen und tatsächlich nachgewiesenen Auslagen können ersetzt werden.

 

§ 3 Gliederung des Vereins

  1. Der Verein besteht aus Sektionen, die entsprechend § 2 dieser Satzung tätig sind.
  2. Die Sektionen müssen ihren Fachsportverbänden angeschlossen sein und sind für ihren fachsportlichen Übungs- und Wettkampfbetrieb auf der Grundlage des Amateursportgedankens verantwortlich.
  3. Die Sektionsleiter sind keine besonderen Vertreter des Vereins und dem Vorstand verantwortlich.
  4. Der Verein achtet die Satzungen der Sportverbände.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist bei der betreffenden Sektionsleitung schriftlich zu beantragen. Dazu soll das vom Verein erstellte Beitrittsformular verwendet werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet die Sektionsleitung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Berufungsinstanz ist der Vorstand.
  4. Bei der Aufnahme ist die Satzung des Vereins auszuhändigen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss.
  2. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 5. des Monats erklärt werden. Der Austritt erfolgt dann zum Ende des Monats.
  3. Die Streichung des bzw. eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann die zuständige Sektionsleitung vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen und Mahngebühr im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen, die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Zahlungsverpflichtung bleibt trotz der Streichung bestehen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    • wiederholte Verstöße gegen die Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
    • unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbaren Zusammenhang steht.

    Den Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens kann nur die Sektionsleitung stellen. An diesbezügliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Sektionsversammlung ist der Vorstand gebunden. Von der Beantragung und Begründung des Ausschlussverfahrens ist das Mitglied durch den Vorstand zu unterrichten und zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.
    Diese muss spätestens 10 Tage nach Mitteilung bei der Geschäftsstelle des Vereins vorliegen. Zusätzlich hat das Mitglied das Recht, vom Vorstand gehört zu werden. Den Termin hat der Vorstand dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von diesem Zeitpunkt ab ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss ist Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, am Sportbetrieb aller Sektionen des Vereins nach Rücksprache mit der zuständigen Sektionsleitung teilzunehmen.
  3. Nimmt ein Mitglied am Sportbetrieb solcher Sektionen teil, in denen Zusatzbeiträge gelten, so sind alle diese Beiträge in voller Höhe zu zahlen.
  4. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Bei Beschlüssen über Finanzangelegenheiten ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.

 

§ 7 Beiträge

  1. Zur Deckung der allgemeinen Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein monatlicher Beitrag erhoben, der Jahresweise im voraus bargeldlos oder an die Geschäftsstelle des Vereins zu entrichten ist.
  2. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zusammen mit den anteiligen Beiträgen für das laufende Quartal zu zahlen.
  3. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für das nächste Geschäftsjahr beschlossen.
  4. Zur Deckung der Ausgaben für die Aufrechterhaltung eines speziellen Übungs- und Wettkampfbetriebes in bestimmten Sektionen können von den Mitgliedern dieser Sektionen Zuatzbeiträge (ordentliche Sektionsbeiträge sowie Umlagen) erhoben werden. Die Höhe der Zusatzbeiträge wird durch die ordentliche Sektionsversammlung von den Mitgliedern der betreffenden Sektionen beschlossen.
  5. Bei Beitragsrückstand erfolgt schriftliche Mahnung. Mit jeder schriftlichen Mahnung wird eine Mahngebühr bis in Höhe eines Monatsbeitrages fällig. (Mahnverfahren wie § 5 , 3.)
  6. Fördernde Mitglieder unterstützen den Zweck und die Interessen des Vereins, nehmen jedoch nicht am Sportbetrieb des Vereins teil und zahlen ermäßigte Beiträge.
  7. In besonderen Fällen kann durch Beschluss der Sektionsleitung Mitgliedern der Beitrag gestundet oder teilweise ganz erlassen werden.

 

§ 8 Die Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kassenprüfer

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Quartal jedes Kalenderjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen ausgesprochen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Finanzberichtes des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
    4. Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag
    5. Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
    7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagungsordnung stehenden Fragen.
  3. Anträge von Sektionen oder einzelnen Mitgliedern sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies ist zwingend wenn:
    1. Anträge von Sektionen durch Beschlussfassung auf einer Sektionsversammlung basieren
    2. Anträge einzelner Mitglieder die nachweißliche Unterstützung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder haben.
    3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    4. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    5. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich.
    6. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich.
    7. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Berufung von einem Drittel aller Stimmberechtigten Vereinsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
    8. Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand durchgeführt werden. Die Einladung hierzu ist mit der Tagesordnung innerhalb von 2 Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern zuzustellen, oder in den Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen. Die Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben und in der Einladung genannt sind. Im übrigen gelten für außerordentliche Mitgliederversammlungen die Bestimmungen für die ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
    9. Das Protokoll der Mitgliederversammlung führt der vom Vorstand bestimmte Schriftführer. Es ist vom Schriftführer, dem 1. Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen.

 

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. Vereinsvorsitzender
    2. zweiter Vereinsvorsitzender
    3. Vorsitzender für Finanzen
    4. Vorsitzender für Jugend- und Breitensport
    5. Sektionsleiter
  2. Der Vereinsvorsitzende, der 2. Vereinsvorsitzende und der Vorsitzende für Finanzen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der drei oben genannten Vorstandsmitglieder ist allein Vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 4 Jahren durch die ordentliche Mitgliederversammlung der geradzahligen Kalenderjahre gewählt.
  4. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich, ihm obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sein Wirkungskreis erstreckt sich insbesondere auf folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
    2. die Abfassung des Jahres- und Finanzberichtes, des Rechnungsabschlusses und die Aufstellung des Haushaltsplanes
    3. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle einer Vereinsauflösung
    5. die Bestimmung von Richtlinien für die Arbeit in den Sektionen
    6. die Aufstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  5. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung, die Bestandteil der Satzung ist.
  6. Außer dem Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt.
  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Berufung eines Nachfolgers wirksam.
  8. Der Vorstand ist bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes verpflichtet, an seine Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied zu berufen, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen

 

§ 11 Die Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung der ungeradzahleigen Kalenderjahre wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig und nicht einem Organ des Vereins angehören.
  2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen und diese durch ihre Unterschrift bestätigen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer unmittelbar dem Vorstand berichten.
  4. Die Prüfung muss mindestens zum Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden. Die Kassenprüfer müssen über alle Prüfungen einen ausführlichen schriftlichen Bericht der Mitgliederversammlung vorlegen.

$ 12 Die Sektionen des Vereins

  1. Entstehung und Auflösung von Sektionen des Vereins bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Jede Sektion des Vereins muss alljährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres vor dem Termin der Mitgliederversammlung des Vereins eine ordentliche Sektionsversammlung durchführen. Alle 2 Jahre muss die Sektionsleitung gewählt werden. Der Sektionsleiter und der Sektionskassenwart müssen dem Vorstand namentlich bekannt gegeben werden.
  3. Die Sektionsversammlung kann nur in eigenen Angelegenheiten Beschlüsse fassen. Beschlüsse zu Angelegenheiten, die Vereinsorgane oder andere Sektionen betreffen, sind unzulässig.
  4. Die Sektionsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

§ 13 Die Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß § 9 beschlossen werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind als Liquidatoren bestellt, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach geltendem Recht.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist einem anderen, von der Auflösungsversammlung zu benennenden eingetragenen Sportverein zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.

 

§ 14 Erfüllung und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Grünheide und Gerichtsstand ist Fürstenwalde.

Grünheide, den 24. März 2003